Meine Rechte

Häusliche Gewalt ist strafbar. Allen Opfern von häuslicher Gewalt stehen grundsätzlich spezifische Rechte zu. Welche Unterstützungsangebote gibt es für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder? Wie sehen die gesetzlichen Grundlagen bei häuslicher Gewalt aus und welche Rechte haben Gewaltbetroffene?

 

Die Opferberatungsstellen und die Frauenhäuser sind spezialisierte Fachstellen und unterstützen gewaltbetroffene Menschen, insbesondere Frauen und Kinder, bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Bei Bedarf werden ein:e Anwält:in oder weitere Beratungsstellen vermittelt. 

Falls Sie selbst von häuslicher Gewalt betroffen sind oder eine Ihnen nahestehende Person kennen, die häusliche Gewalt erlebt, können Sie sich kostenlos und vertraulich beraten lassen. 

Melden Sie sich, auch wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie an der richtigen Stelle sind. Hier geht es zur Auflistung der Opferberatungsstellen und hier zur Auflistung der Frauenhäuser

Häusliche Gewalt ist strafbar

Viele Gewalthandlungen im häuslichen Bereich sind gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch (StGB) verboten und werden strafrechtlich geahndet

Bei den strafbaren Taten wird zwischen Offizial- und Antragsdelikten unterschieden.

Offizialdelikte werden von Amtes wegen verfolgt, also sobald eine Strafuntersuchungsbehörde (zum Beispiel die Polizei oder die Staatsanwaltschaft) davon Kenntnis hat. Sie können von jeder Person bis zur Verfolgungsverjährung bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angezeigt werden. Bei Antragsdelikten muss die betroffene Person hingegen selbst und innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Täterschaft einen Strafantrag stellen. 

Zu den Offizialdelikten gehören beispielsweise: 

Es gibt Gewalthandlungen, die von Amtes wegen nur verfolgt werden, wenn sie zwischen Ehepartner:innen, eingetragenen Partner:innen oder Lebenspartner:innen mit auf unbestimmte Zeit gemeinsam geführten Haushalt stattfinden.

  • Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
  • Wiederholte Tätlichkeiten, zum Beispiel mehrmaliges Ohrfeigen, an den Haaren reissen, eine Person am Arm packen und mit Gewalt zurückhalten (Art. 126 StGB)
  • Drohung (Art. 180 StGB)

Diese Handlungen werden noch bis zu einem Jahr nach der Auflösung der Ehe/Partnerschaft oder der Trennung geahndet.

Die beiden erstgenannten Gewalthandlungen sind Offizialdelikte, werden also ebenfalls von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegenüber einem Kind verübt werden, das unter der Obhut des:der Täter:in steht. In allen anderen Fällen werden diese Delikte nur auf Antrag verfolgt. 

Zu den Antragsdelikten gehören auch:

Gesetze zum Schutz von Opfern von häuslicher Gewalt

Bei häuslicher Gewalt können mehrere Gesetze zum Schutz der Opfer von häuslicher Gewalt zum Tragen kommen, die jeweils einen unterschiedlichen Zweck verfolgen. Die nachfolgende Liste ist nicht abschliessend. 

Auf internationaler Ebene hat sich die Schweiz mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, IK) am 1. April 2018 zu umfassenden Massnahmen gegen Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt im Bereich Gewaltprävention, Opferschutz und Strafverfolgung verpflichtet. Die Konvention ist völkerrechtlich bindend. Sie erachtet Gewalt gegen Frauen als Menschenrechtsverletzung und als Diskriminierung, die Ausdruck der historisch gewachsenen ungleichen Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist.

Auf nationaler Ebene gibt es seit 1993 das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG). Zudem ist das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) für die Unterstützung und den langfristigen Schutz des Opfers auf nationaler Ebene bedeutend. 

Das OHG hilft Personen, die in der Schweiz durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind. Anrecht auf Unterstützung durch die Opferhilfe haben zudem auch dem Opfer nahestehende Personen, namentlich seine Kinder. Das OHG bildet die gesetzliche Grundlage für das folgende Angebot: 

  • Kostenlose Beratung durch eine Opferberatungsstelle
  • Finanzielle Leistungen, zum Beispiel Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in einem Frauenhaus, für eine medizinische Erstversorgung, eine Psychotherapie oder erste Abklärungen durch eine:n Anwält:in
  • Information und Unterstützung in einem gegen die Täterschaft laufenden Strafverfahren

Von häuslicher Gewalt betroffene Personen haben somit grundsätzlich Anrecht auf Schutz und angemessene professionelle medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Unterstützung. Hierfür zuständig sind die kantonalen Opferberatungsstellen, die bei Bedarf ebenfalls eine Schutzunterkunft organisieren können. Für den Schutz zuständig sind die Frauenhäuser und weitere Schutzunterkünfte, die Zuflucht vor Gewalt gewähren und eine umfassende Beratung sowie Unterstützung vor Ort anbieten.

Um die Unterstützung einer Opferberatungsstelle oder eines Frauenhauses in Anspruch nehmen zu können, ist keine Strafanzeige notwendig.

Das ZGB beinhaltet verschiedene relevante gesetzliche Bestimmungen zum Thema häusliche Gewalt. Dazu gehören etwa angeordnete Gewaltschutzmassnahmen für Opfer von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen. Die Gewaltschutzmassnahmen können ein Annäherungsverbot, Kontaktverbot und/oder die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung umfassen. Die betroffene Person muss dafür beim zuständigen Zivilgericht selbst oder über eine:n Anwält:in einen Antrag stellen. Für diese Massnahmen wird nicht vorausgesetzt, dass sie mit der gewaltausübenden Person verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt. 

Das ZGB regelt zudem das Getrenntleben von verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Paaren wie zum Beispiel die Zuteilung der ehelichen Wohnung und des Hausrats, die Finanzierung des Unterhalts, Regelungen betreffend minderjährige Kinder etc. Die Regelung erfolgt auf Gesuch einer oder beider Parteien im Rahmen des Eheschutzverfahrens. Bei eingetragenen Partnerschaften gelten über das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) die gleichen Regeln. 

Darüber hinaus finden sich im ZGB Kindesschutzmassnahmen, die im Falle von häuslicher Gewalt gegen Kinder zur Anwendung kommen. 

Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist auf die Verfolgung von Straftaten und die Sanktionierung der gewaltausübenden Person gerichtet. Zwar definiert das StGB häusliche Gewalt nicht als eigenen Straftatbestand, es beinhaltet aber dennoch eine Reihe von Straftatbeständen, die dem Bereich der häuslichen Gewalt zugeordnet werden können. Hier geht es zu Informationen über die Straftatbestände im Bereich der häuslichen Gewalt.

Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) enthält mehrere Schutzbestimmungen für Opfer von häuslicher Gewalt im Falle eines Strafverfahrens und sieht zusätzlich besondere Bestimmungen für Opfer unter 18 Jahren vor. 

Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) beinhaltet gesetzliche Bestimmungen zum Schutz von ausländischen Opfern von häuslicher Gewalt im Falle einer Trennung. So kann das Vorliegen von häuslicher Gewalt einen wichtigen persönlichen Grund für die Erteilung und Verlängerung der eigenständigen, sprich vom/von der Partner:in unabhängigen Aufenthaltsbewilligung darstellen. 

Daneben gibt es auf kantonaler Ebene verschiedene Gesetze, die den Erlass von Gewaltschutzmassnahmen vorsehen, zum Beispiel die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung durch die Polizei.

Hier geht es zu weiteren Informationen über die gesetzlichen Bestimmungen zu häuslicher Gewalt.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich die Wohnung ohne die Erlaubnis des:der Partner:in verlassen?

Ja, Sie haben im Falle von häuslicher Gewalt das Recht, den gemeinsamen Haushalt (solange wie nötig) zu verlassen und sich und Ihre Kinder in Sicherheit zu bringen. Dies ist in Art. 175  ZGB ausdrücklich festgehalten.

Kann ich meine Kinder ins Frauenhaus mitnehmen?

Ja, Sie haben gemäss dem Zivilgesetzbuch im Falle von häuslicher Gewalt das Recht und die Pflicht, Ihre Kinder in Sicherheit zu bringen und vom anderen Elternteil vorübergehend zu trennen. 

Soll ich als Opfer häuslicher Gewalt eine Anzeige erstatten oder einen Strafantrag stellen?

Die Meldung einer Straftat bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft kann helfen, Sie zu schützen. So kann ein Strafverfahren eröffnet und allenfalls Schutzmassnahmen angeordnet werden. Die Mitarbeiterinnen eines Frauenhauses oder einer Opferberatungsstelle können Ihnen genaue Informationen zum Strafverfahren geben, Sie in Ihrer Entscheidung unterstützen, ob ein Strafverfahren in Ihrem Fall sinnvoll ist, und Sie allenfalls im Strafverfahren begleiten. 

Bei einem Strafverfahren geht es in erster Linie darum, herauszufinden, ob eine strafbare Handlung begangen wurde und – je nach Ergebnis – die beschuldigte Person zu bestrafen oder freizusprechen. Ein Zivilverfahren kann unter Umständen sinnvoller sein, um die Sicherheit und den Schutz der betroffenen Person zu erhöhen. 

Um die Unterstützung eines Frauenhauses oder einer Opferberatungsstelle in Anspruch nehmen zu können, ist keine Strafanzeige notwendig.